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HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ Saarland

  • On 14.07.2023

INTERNE MELDESTELLE NACH HINSCHG (HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ) SAARLAND – RECHTSSICHERE EINRICHTUNG UND BETRIEB FÜR UNTERNEHMEN

Interne Meldestelle nach HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz)
Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern ist die Einrichtung der Meldestelle gesetzlich verpflichtend.

 

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz sind Unternehmen über 50 Mitarbeiter dazu verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle für Mitarbeiter*innen einzurichten. Diese muss die Meldekanäle betreiben, das formelle Verfahren durchführen und Folgemaßnahmen ergreifen.
Die Bundesregierung will Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Hinweisgeber vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Als externe Meldestelle soll grundsätzlich das Bundesamt für Justiz dienen. Wie die Bundesregierung ausführt, ist der Anwendungsbereich entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie weit gefasst und umfasst neben
Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer auch, Mitarbeiter*innen von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben Wir über nehmen dies für Sie – halten Sie ihre wertvollen Unternehmensressourcen frei:

• Rechtssichere Einrichtung und Betrieb der spezialisierten anonymen Meldekanäle
• Sicherstellung eines rechtskonformen Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Fristen
• Auf Wunsch auch Regelung Folgemaßnahmen und Untersuchungen sowie Bearbeitung von Anfragen der Behörden.

Schreiben Sie uns gerne für weitere Informationen eine E-Mail an LinkedIn@hjp.de

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